Diplom-Jurist Benjamin Schmidt im Interview
So wirkt sich die Geoblocking Verordnung auf den Kauf auf Rechnung aus
Seit am 03.12.2018 die EU-Verordnung Nr. 2018/302 – besser bekannt als die Geoblocking-Verordnung – in Kraft getreten ist, ist die unterschiedliche Behandlung eines Nutzers aufgrund seines Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder seiner Staatsangehörigkeit innerhalb der EU untersagt. Bekommt so zum Beispiel ein slowenischer Kunde in einem deutschen Onlinehop andere Zahlungsmöglichkeiten angezeigt als der Kunde mit einer deutschen IP-Adresse, so wäre das bereits ein Verstoß gegen die neue Richtlinie. In der Realität ist ein ordnungsgemäßes Verhalten allerdings nicht ganz so leicht umzusetzen – insbesondere bei Zahlungsarten, die eine Bonitätsprüfung erfordern. Von den über 1.000 Shops, die z.B. auf dem Vergleichsportal Rechnungskauf.com gelistet sind, bieten zwar aktuell alle den Kauf auf Rechnung an, kein einziger allerdings EU-weit. Wie genau sich die Geoblocking-Verordnung auf die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ auswirkt und wie man sich als Shop-Betreiber am besten verhalten sollte, ist daher aktuell ein brandheißes Thema. Wir haben den in der IT-Recht Kanzlei DURY tätigen Diplom-Juristen Benjamin Schmidt diesbezüglich interviewt:
Teilen Sie die Meinung, dass die Geoblocking-Verordnung grundsätzlich auch den Kauf auf Rechnung als Zahlungsmöglichkeit betrifft?
Die Geoblocking Verordnung betrifft grundsätzlich auch den Kauf auf Rechnung. In der Regel zahlt der Kunde bei der Zahlart Kauf auf Rechnung nämlich dadurch, dass er die offene Rechnung durch eine elektronische Transaktion, wie z.B. eine Überweisung, nachträglich begleicht. Da Art. 5 Abs. 1 der Geoblocking Verordnung den Zeitpunkt der elektronischen Zahlung nicht eingrenzt, sollten die Regelungen auch beim Kauf auf Rechnung beachtet werden.
Welches Vorgehen würden Sie den Onlineshops, die den Rechnungskauf für ihre deutschen Kunden weiterhin richtlinienkonform anbieten möchten, raten? Ein einheitliches Anbieten für alle EU-Länder ist realistisch gesehen wohl nicht möglich. Denn die erforderlichen Prüfungen (v.a. der Bonität) zur Absicherung vor Zahlungsausfällen sind mit vertretbarem Aufwand in allen EU-Ländern unmöglich umzusetzen.
Die rechtlich sicherste Variante ist es natürlich allen europäischen Kunden alle zur Verfügung stehende Zahlungsarten zur Verfügung zu stellen. Gerade beim Kauf auf Rechnung besteht jedoch ein hohes Zahlungsausfallrisiko, da die Ware bereits versendet wird, bevor der Kaufbetrag beglichen ist. Dieses Ausfallrisiko wird in einigen Ländern durch eine Bonitätsauskunft gut einzudämmen sein. Leider ist dies nicht in allen Ländern der EU ohne weiteres möglich. Dieses Problem hat die EU-Kommission auch erkannt und schreibt hierzu in ihren FAQ:
„Ein Kunde befindet sich beispielsweise aufgrund seines Wohnsitzes nicht in solchen Systemen [Anm: Gemeint ist Bonitätsprüfung]. In diesem Fall kann der Anbieter die Ware zurückbehalten und auf die Bestätigung seiner Bank über die erfolgte Überweisung warten oder im Fall eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung verlangen, bevor die Waren verschickt werden.“
Zwar muss der Händler auch hier die Zahlungsart Kauf auf Rechnung anbieten, jedoch kann er sich nach Ansicht der EU-Kommission bei Ländern ohne Bonitätsauskunft vorbehalten, die Ware bis zur Zahlung zurück zu halten. (Quasi die Zahlung auf Rechnung in eine Zahlung auf Vorkasse umwandeln).
Viele Händler wickeln den Kauf auf Rechnung über einen Zahlungsdienstleister wie z.B. Klarna ab. Diese bieten den Rechnungskauf in der Regel nur für Kunden aus Deutschland und Österreich an. Drohen in diesen Fällen Abmahnungen oder Bußgelder für die Shops, die ausschließlich solch einen Zahlungsdienstleister für die Abwicklung des Rechnungskaufs nutzen?
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Geoblocking Verordnung ist es Anbietern im Rahmen der von Ihnen akzeptierten Zahlungsmethoden untersagt, diskriminierende Bedingungen gegenüber EU-Kunden anzuwenden. Noch nicht abzusehen ist, ob auch die Zahlungsdienstleister wie Klarna unter den Begriff der „Zahlungsmethode“ fallen. Klarna selbst hat unserer Kenntnis nach hierzu noch keine offizielle Stellungnahme veröffentlicht. Es ist leider nicht auszuschließen, dass die Verwendung von Zahlungsarten wie Klarna zu einer Abmahnung führen kann.
Von der ausschließlichen Verwendung von Klarna in einem Online-Shop müssen wir aber abraten. Neben Klarna sollte im Hinblick auf die Rechtsprechung zumindest eine „gängige“ Zahlungsart wie z.B. Vorkasse angegeben werden, bei der es nicht erforderlich ist, dass der Kunde Daten an einen Drittanbieter wie z.B. Klarna weitergibt.
Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung besagt, dass der Händler die Ware bis zur Bestätigung des eingeleiteten Zahlungsvorgangs zurückhalten darf, wenn dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist. Ist es Ihrer Einschätzung nach ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für das Zurückhalten der Bestellung von Kunden aus bestimmten Ländern, wenn die Überprüfung der Bonität dieser ausländischen Kunden mit den vom Händler implementierten Systemen zur Bonitätsprüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist?
Anders gesagt: Kann man erwarten, dass ein Händler sich mit einer Bulgarischen Wirtschaftsauskunftei in Verbindung setzt, da in Deutschland gängige Auskunfteien wie die Schufa, CRIF oder Creditreform keine Bonitätsauskünfte für Bulgarische Bürger anbieten?
Die Gründe, die zu einer abweichenden Behandlung von EU-Bürgern führen müssen „objektiv und hinreichend gerechtfertigt“ sein. Die Geoblocking-Verordnung selbst sieht in Erwägungsgrund 33 einen objektiven Grund vor, wenn „Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit“ bestehen. Geht man rein nach dem Wortlaut der Norm, so ist es aus praktischer Sicht für den Online-Händler „schwierig“ die Kreditwürdigkeit von jedem einzelnen Kunden aus jedem potentiellen EU-Land zu überprüfen. Der einzelne Shop-Betreiber müsste zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit aller EU-Kunden mit sehr vielen Bonitätsauskunftsanbietern Verträge abschließen und ggf. sogar in der jeweiligen Landessprache mit den Bonitätsanbietern kommunizieren.
Bereits bei kurzer Überlegung ist klar, dass dies für den einzelnen Shop-Betreiber fast unmöglich ist, bzw. nur mit sehr hohen Kosten und Aufwand. Im Hinblick auf den Wortlaut der Erwägungsgründe der Verordnung ist daher nicht davon auszugehen, dass die bloße Existenz von Auskunfteien in anderen EU-Ländern das Merkmal der „objektiv und hinreichend gerechtfertigten“ Gründe entfallen lässt.
Allerdings ist leider nicht auszuschließen, dass ein Gericht das Merkmal der „Schwierigkeit bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit“ anderweitig auslegt. Solange keine eindeutige Rechtsprechung besteht verbleibt immer ein geringes Restrisiko.
Wir danken Herrn Schmidt von der IT-Recht Kanzlei DURY recht herzlich für das ausführliche Interview.
Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen der Geoblocking Verordnung auf den Kauf auf Rechnung finden Sie in unserem umfassenden Spezial-Artikel unter https://www.rechnungskauf.com/auswirkungen-der-geoblocking-verordnung-auf-den-rechnungskauf/.